19 U 88/96•Oberlandesgericht Köln, 1996-10-28, 19 U 88/96
Oberlandesgericht Köln, 1996-10-28, 19 U 88/96
19 U 88/96Tribunal Superior28 de out. de 1996
Regest
Anforderungen an eine ordnungsgemäße Mängelrüge bei der Lieferung von Standardsoftware; Vergütungsansprüche des Lieferanten aus Software-Service-Verträgen BGB §§ 459, 462, HGB § 377 Wird bei einem Vertrag über die Lieferung einer aus mehreren Komponenten bestehenden Standardsoftware (hier: ,MIKRO-SPED") die Geltendmachung der Wandelungseinrede vom Besteller auf Fehler bei der Anwendung gestützt, so genügt er - unbeschadet der materiellrechtlichen Obliegenheit zur unverzüglichen Untersuchung und Mängelanzeige aus § 377 HGB - seiner Pflicht zu substantiiertem Sachvortrag nicht schon dadurch, daß er behauptet, der Betrieb eines bestimmten Programmes sei nicht möglich gewesen. Um eine Überprüfung der Beanstandung zu ermöglichen und eine ordnungsgemäße Verteidigung zu gewährleisten, sind konkrete Angaben dahingehend erforderlich, mit welchem Inhalt und Ziel das Programm vertragsgemäß betrieben werden sollte, welche und wieviele Arbeitsschritte vorgenommen worden sind und gegebenenfalls mit welchen Fehlermeldungen die Anlage darauf reagiert hat. Haben die Parteien für jedes Lizenzprogramm den Abschluß eines separaten Software-Service-Vertrages vereinbart, so bestehen für die Lieferantin insoweit keine Vergütungsansprüche, als die Programme vom Besteller nicht abgerufen und infolgedessen nicht ausgeliefert worden sind.
Texto completo
Oberlandesgericht Köln — 19 U 88/96 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1996-10-28
Aktenzeichen: 19 U 88/96
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:1028.19U88.96.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 459, 462; HGB § 377; SOFTWARE-SERVICE-VERTRÄGE
Leitsätze
Anforderungen an eine ordnungsgemäße Mängelrüge bei der Lieferung von Standardsoftware; Vergütungsansprüche des Lieferanten aus Software-Service-Verträgen
BGB §§ 459, 462, HGB § 377 Wird bei einem Vertrag über die Lieferung einer aus mehreren Komponenten bestehenden Standardsoftware (hier: ,MIKRO-SPED") die Geltendmachung der Wandelungseinrede vom Besteller auf Fehler bei der Anwendung gestützt, so genügt er - unbeschadet der materiellrechtlichen Obliegenheit zur unverzüglichen Untersuchung und Mängelanzeige aus § 377 HGB - seiner Pflicht zu substantiiertem Sachvortrag nicht schon dadurch, daß er behauptet, der Betrieb eines bestimmten Programmes sei nicht möglich gewesen. Um eine Überprüfung der Beanstandung zu ermöglichen und eine ordnungsgemäße Verteidigung zu gewährleisten, sind konkrete Angaben dahingehend erforderlich, mit welchem Inhalt und Ziel das Programm vertragsgemäß betrieben werden sollte, welche und wieviele Arbeitsschritte vorgenommen worden sind und gegebenenfalls mit welchen Fehlermeldungen die Anlage darauf reagiert hat. Haben die Parteien für jedes Lizenzprogramm den Abschluß eines separaten Software-Service-Vertrages vereinbart, so bestehen für die Lieferantin insoweit keine Vergütungsansprüche, als die Programme vom Besteller nicht abgerufen und infolgedessen nicht ausgeliefert worden sind.
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