Oberlandesgericht Köln, 1996-10-30, 6 U 185/95

6 U 185/95Tribunal Superior30 de out. de 1996

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Regest

1. Ist ein Wettbewerber, der vor der UWG-Novelle vom 25.07.1994 einen gerichtlichen Unterlassungstitel erlangt hatte, dem Unterlassungsschuldner gegenüber auch heute gem. § 13 I. 1 UWG prozeßführungsbefugt und aktivlegitimiert, ist er nicht gehindert, aus einem solchen Titel die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Die Frage, ob ein etwaiger Fortfall der Aktivlegitimation aufgrund der Neufassung des § 13 I Nr. 1 UWG im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage überhaupt als Einwand geltend gemacht werden kann, kann daher in einem derartigen Falle unbeantwortet bleiben. 2. Da die für die Beurteilung der ,Wesentlichkeit" eines gerügten Wettbewerbsverstoßes vorzunehmende Wertung erst aufgrund der Neufassung des § 13 I. 1. UWG erforderlich geworden ist, kann das Fehlen einer solchen Wertung bei einem vor der Novellierung erfolgten Erlaß eines Unterlassungstitels einer Zwangsvollstreckung aus dem Titel nicht mit Erfolg entgegengehalten werden. 3. Für die Annahme der Prozeßführungsbefugnis nach § 13 Nr. 1. UWG genügt ein abstraktes Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien auf dem selben räumlichen Markt.

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Oberlandesgericht Köln — 6 U 185/95 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1996-10-30

Aktenzeichen: 6 U 185/95

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:1030.6U185.95.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: UWG § 13 II 1; ZPO § 767

Leitsätze

  1. Ist ein Wettbewerber, der vor der UWG-Novelle vom 25.07.1994 einen gerichtlichen Unterlassungstitel erlangt hatte, dem Unterlassungsschuldner gegenüber auch heute gem. § 13 I. 1 UWG prozeßführungsbefugt und aktivlegitimiert, ist er nicht gehindert, aus einem solchen Titel die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Die Frage, ob ein etwaiger Fortfall der Aktivlegitimation aufgrund der Neufassung des § 13 I Nr. 1 UWG im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage überhaupt als Einwand geltend gemacht werden kann, kann daher in einem derartigen Falle unbeantwortet bleiben.

  2. Da die für die Beurteilung der ,Wesentlichkeit" eines gerügten Wettbewerbsverstoßes vorzunehmende Wertung erst aufgrund der Neufassung des § 13 I. 1. UWG erforderlich geworden ist, kann das Fehlen einer solchen Wertung bei einem vor der Novellierung erfolgten Erlaß eines Unterlassungstitels einer Zwangsvollstreckung aus dem Titel nicht mit Erfolg entgegengehalten werden.

  3. Für die Annahme der Prozeßführungsbefugnis nach § 13 Nr. 1. UWG genügt ein abstraktes Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien auf dem selben räumlichen Markt.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 9. November 1995 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 84 0 10/95 - wird zu-rückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvolltreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in der selben Höhe leistet.

Der Wert der mit diesem Urteil verbundenen Beschwer der Klägerin wird auf DM 80.000,00 festgesetzt.

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