Oberlandesgericht Köln, 1997-01-10, 6 U 78/96

6 U 78/96Tribunal Superior10 de jan. de 1997

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Regest

1. Ein Unterlassungsantrag, der im Kontext mit der Beschreibung bestimmter Wettbewerbshandlungen auf ein Verbot zielt, ,in sonstiger Form auf Preisvorteile hinzuweisen, läßt sich unter Berücksichtigung der Klagebegründung als zulässiges Begehren der Unterlassung einer lediglich konkret als Einheit angegriffenen Wettbewerbshandlung interpretieren. 2. Der Erlaß eines von einer IHK erstrittenen UnterlassungsAnerkenntnisurteils läßt grundsätzlich die wettbewerbsrechtliche Wiederholungsgefahr hinsichtlich des beanstandeten Verstoßes auch Drittgläubigern gegenüber entfallen und führt zur Erledigung des von diesem gegen den Schuldner wegen des nämlichen Wettbewerbverstoßes rechtshängig gemachten Rechtsstreits.

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Oberlandesgericht Köln — 6 U 78/96 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1997-01-10

Aktenzeichen: 6 U 78/96

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0110.6U78.96.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: ZPO § 253; UWG § 7

Leitsätze

  1. Ein Unterlassungsantrag, der im Kontext mit der Beschreibung bestimmter Wettbewerbshandlungen auf ein Verbot zielt, ,in sonstiger Form auf Preisvorteile hinzuweisen, läßt sich unter Berücksichtigung der Klagebegründung als zulässiges Begehren der Unterlassung einer lediglich konkret als Einheit angegriffenen Wettbewerbshandlung interpretieren.

  2. Der Erlaß eines von einer IHK erstrittenen UnterlassungsAnerkenntnisurteils läßt grundsätzlich die wettbewerbsrechtliche Wiederholungsgefahr hinsichtlich des beanstandeten Verstoßes auch Drittgläubigern gegenüber entfallen und führt zur Erledigung des von diesem gegen den Schuldner wegen des nämlichen Wettbewerbverstoßes rechtshängig gemachten Rechtsstreits.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 8. März 1996 verkündete Anerkenntnisurteil und Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen - 42 O 121/95 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die mit diesem Urteil verbundene Beschwer der Beklagten wird auf DM 9.000,00 festgesetzt.

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