16 Wx 275/96•Oberlandesgericht Köln, 1997-01-15, 16 Wx 275/96
Oberlandesgericht Köln, 1997-01-15, 16 Wx 275/96
16 Wx 275/96Tribunal Superior15 de jan. de 1997
Regest
Der Eigentümer einer vermieteten Wohnung kann durch die übrigen Wohnungseigentümer nicht verpflichtet werden, seinem Mieter, der des öfteren nachhaltig gegen die Hausordnung verstoßen hat, zu kündigen. Der Anspruch kann sich vielmehr nur auf Unterlassung der unzulässigen Belästigungen richten. Diese Unterlassungsverpflichtung wäre dann gem. § 890 ZPO zu vollstrecken. Es ist dann Sache des Wohnungseigentümers, welche Maßnahmen er ergreift, um die Einhaltung der Hausordnung seinem Mieter gegenüber nachhaltig durchzusetzen.
Texto completo
Oberlandesgericht Köln — 16 Wx 275/96 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1997-01-15
Aktenzeichen: 16 Wx 275/96
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0115.16WX275.96.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: WEG §§ 14, 15
Leitsätze
Der Eigentümer einer vermieteten Wohnung kann durch die übrigen Wohnungseigentümer nicht verpflichtet werden, seinem Mieter, der des öfteren nachhaltig gegen die Hausordnung verstoßen hat, zu kündigen. Der Anspruch kann sich vielmehr nur auf Unterlassung der unzulässigen Belästigungen richten. Diese Unterlassungsverpflichtung wäre dann gem. § 890 ZPO zu vollstrecken. Es ist dann Sache des Wohnungseigentümers, welche Maßnahmen er ergreift, um die Einhaltung der Hausordnung seinem Mieter gegenüber nachhaltig durchzusetzen.
Tenor
Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners vom 11. November 1996 wird der Beschluß der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24. Oktober 1996 -29 T 80/96- abgeändert.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 25. April 1996 gegen den Beschluß des Amtsgerichts Köln vom 10. April 1996 -204 C II 47/95- wird zurückgewiesen.
Für die in erster Instanz angefallenen Kosten verbleibt es bei der amtsgerichtlichen Entscheidung.
Die im Beschwerdeverfahren und im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten hat der Antragsteller zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
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