19 U 168/96•Oberlandesgericht Köln, 1997-02-21, 19 U 168/96
Oberlandesgericht Köln, 1997-02-21, 19 U 168/96
19 U 168/96Tribunal Superior21 de fev. de 1997
Regest
Aufgabe der tatsächlichen Gewalt im Sinne von § 856 BGB bedeutet freiwilligen Besitzverlust und geschieht entweder durch Übertragung der Sache auf einen anderen oder durch einseitiges Preisgeben. Wesentliche Indizien für eine Besitzaufgabe und den entsprechenden Aufgabewillen des Mieters von Räumlichkeiten sind das mit der Einstellung der Mietzinszahlung einhergehende Unterbleiben der Sachnutzung und das Hinterlassen der Räumlichkeiten in unverschlossenem Zustand nach fristloser Vertragskündigung durch den Vermieter.
Texto completo
Oberlandesgericht Köln — 19 U 168/96 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1997-02-21
Aktenzeichen: 19 U 168/96
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0221.19U168.96.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: BGB § 856
Leitsätze
Aufgabe der tatsächlichen Gewalt im Sinne von § 856 BGB bedeutet freiwilligen Besitzverlust und geschieht entweder durch Übertragung der Sache auf einen anderen oder durch einseitiges Preisgeben. Wesentliche Indizien für eine Besitzaufgabe und den entsprechenden Aufgabewillen des Mieters von Räumlichkeiten sind das mit der Einstellung der Mietzinszahlung einhergehende Unterbleiben der Sachnutzung und das Hinterlassen der Räumlichkeiten in unverschlossenem Zustand nach fristloser Vertragskündigung durch den Vermieter.
Tenor
Auf die Berufung der Antragstellerin wird das am 24.7.1996 verkündete Urteil des Landgerichts Köln -20 O 277/96- abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die einstweilige Verfügung (Beschluß) des Landgerichts Köln vom 5.6.1996 -20 O 277/96- wird bestätigt. Die Antragsgegner tragen die weiteren Kosten des Rechtsstreits sowie die Kosten des Berufungsverfahrens.
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