Oberlandesgericht Köln, 1997-02-27, 7 U 178/96

7 U 178/96Tribunal Superior27 de fev. de 1997

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Regest

Eine Vor-GmbH, deren Eintragung rechtskräftig abgelehnt wurde, ist nicht parteifähig. Sie kann auch dann nicht in zulässiger Weise Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil einlegen, wenn sie in erster Instanz als parteifähig angesehen wurde. Eine Rubrumsberichtigung dahin, daß der Einmann-Gesellschafter und Geschäftsführer richtige Partei sei, oder ein Parteiwechsel in zweiter Instanz kommen in diesem Fall nicht in Betracht. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem zur Last, der für die parteiunfähige Vor-GmbH gehandelt hat.

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Oberlandesgericht Köln — 7 U 178/96 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1997-02-27

Aktenzeichen: 7 U 178/96

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0227.7U178.96.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Normen: VOR-GMBH

Leitsätze

Eine Vor-GmbH, deren Eintragung rechtskräftig abgelehnt wurde, ist nicht parteifähig. Sie kann auch dann nicht in zulässiger Weise Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil einlegen, wenn sie in erster Instanz als parteifähig angesehen wurde. Eine Rubrumsberichtigung dahin, daß der Einmann-Gesellschafter und Geschäftsführer richtige Partei sei, oder ein Parteiwechsel in zweiter Instanz kommen in diesem Fall nicht in Betracht. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem zur Last, der für die parteiunfähige Vor-GmbH gehandelt hat.

Tenor

Die Berufung der Klägerin und die Anschlußberufung des beklagten Landes gegen das am 13.8.1996 verkündete Urteil des Landgerichts Köln (5 O 452/95) werden als unzulässig verworfen.

Die Kosten der Berufung und der Anschlußberufung werden dem Geschäftsführer der Klägerin zu 97%, dem beklagten Land zu 3 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Geschäftsführer der Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1200 DM abwenden, wenn nicht das beklagte Land zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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