14 WF 25/97•Oberlandesgericht Köln, 1997-03-03, 14 WF 25/97
Oberlandesgericht Köln, 1997-03-03, 14 WF 25/97
14 WF 25/97Tribunal Superior3 de mar. de 1997
Regest
1) Eine Entscheidung über die Hausratverteilung für die Zeit des Getrenntlebens im isolierten Verfahren gem. § 621 I Nr.7 ZPO, 18a HausratVO erwächst nach Versäumung der befristeten Beschwerde nach § 621e I, III ZPO in formeller und materieller Rechtskraft. Das gilt auch dann, wenn die Entscheidung darauf gestützt ist, daß die Billigkeitsvoraussetzungen für eine Hausratsaufteilung nicht hinreichend vorgetragen sind. 2) Eine Abänderung dieser Entscheidung kann nur gem. §§ 17, 18a HausratVO erreicht werden, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Für den Vortrag zu einer wesentlichen Änderung genügt nicht, daß die falsche rechtliche Würdigung schon im ersten Verfahren bekannter Umstände vorgetragen wird.
Texto completo
Oberlandesgericht Köln — 14 WF 25/97 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1997-03-03
Aktenzeichen: 14 WF 25/97
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0303.14WF25.97.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 14. Zivilsenat
Normen: ZPO §§ 621 I Nr. 7, 621e; HausratVO §§ 17, 18
Leitsätze
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Eine Entscheidung über die Hausratverteilung für die Zeit des Getrenntlebens im isolierten Verfahren gem. § 621 I Nr.7 ZPO, 18a HausratVO erwächst nach Versäumung der befristeten Beschwerde nach § 621e I, III ZPO in formeller und materieller Rechtskraft. Das gilt auch dann, wenn die Entscheidung darauf gestützt ist, daß die Billigkeitsvoraussetzungen für eine Hausratsaufteilung nicht hinreichend vorgetragen sind.
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Eine Abänderung dieser Entscheidung kann nur gem. §§ 17, 18a HausratVO erreicht werden, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Für den Vortrag zu einer wesentlichen Änderung genügt nicht, daß die falsche rechtliche Würdigung schon im ersten Verfahren bekannter Umstände vorgetragen wird.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin vom 5.2.1997 gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengerichts - Kerpen vom 5.11.1996 (30 F 330/96) wird zurückgewiesen.
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