Oberlandesgericht Köln, 1997-04-15, 22 U 143/96

22 U 143/96Tribunal Superior15 de abr. de 1997

Abrir fonte

Regest

Zwar wird die Sequestration und ein gleichzeitig verhängtes Veräußerungsverbot bereits mit der richterlichen Anordnung wirksam, womit auch im Kontokorrentvertrag enthaltene antizipierte Verfügungs- und Verrechnungsvereinbarungen ihr Ende finden. Jedoch ist eine verbotswidrig vorgenommene Verfügung gegen das relative Veräußerungsverbot aus § 106 KO nicht unwirksam, wenn sich der Erwerber auf guten Glauben berufen kann; § 407 BGB ist analog anwendbar.

Texto completo

Oberlandesgericht Köln — 22 U 143/96 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1997-04-15

Aktenzeichen: 22 U 143/96

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0415.22U143.96.01

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 22. Zivilsenat

Normen: KO § 106; BGB § 407

Leitsätze

Zwar wird die Sequestration und ein gleichzeitig verhängtes Veräußerungsverbot bereits mit der richterlichen Anordnung wirksam, womit auch im Kontokorrentvertrag enthaltene antizipierte Verfügungs- und Verrechnungsvereinbarungen ihr Ende finden. Jedoch ist eine verbotswidrig vorgenommene Verfügung gegen das relative Veräußerungsverbot aus § 106 KO nicht unwirksam, wenn sich der Erwerber auf guten Glauben berufen kann; § 407 BGB ist analog anwendbar.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 23.05.1996 - 7 O 469/95 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 24.000,-- DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.