Oberlandesgericht Köln, 1997-06-02, 19 U 213/96

19 U 213/96Tribunal Superior2 de jun. de 1997

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Regest

Wer aus einem in Fahrtrichtung leicht schräg vorwärts geneigten Parkstreifen ,blind" auf die Fahrbahn zurücksetzt, um über die Fahrbahn hinweg zu wenden, hat den vollen Schaden zu tragen, wenn es dabei zu einer Kollision mit dem Fahrzeug eines die rechte Fahrbahn geradeaus befahrenden Verkehrsteilnehmers kommt. Dessen normale Betriebsgefahr kann zurücktreten.

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Oberlandesgericht Köln — 19 U 213/96 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1997-06-02

Aktenzeichen: 19 U 213/96

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0602.19U213.96.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: StVO §§ 9 Abs. 5, 10; StVG §§ 7, 17

Leitsätze

Wer aus einem in Fahrtrichtung leicht schräg vorwärts geneigten Parkstreifen ,blind" auf die Fahrbahn zurücksetzt, um über die Fahrbahn hinweg zu wenden, hat den vollen Schaden zu tragen, wenn es dabei zu einer Kollision mit dem Fahrzeug eines die rechte Fahrbahn geradeaus befahrenden Verkehrsteilnehmers kommt. Dessen normale Betriebsgefahr kann zurücktreten.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 17.10.1996 - 21 O 312/95 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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