Oberlandesgericht Köln, 1997-06-16, 14 WF 65/97

14 WF 65/97Tribunal Superior16 de jun. de 1997

Abrir fonte

Regest

1) Auch eine nach rechtskräftiger Entscheidung eingelegte Prozeßkostenhilfebeschwerde einer Partei ist zulässig, da das Gesetz keine Beschwerdefrist vorsieht. Frühestens nach Ablauf von sechs Monaten kommt eine Unzulässigkeit wegen Verwirkung des Rechtsbehelfs in Betracht, wenn die späte Einlegung des Rechtsbehelfs als widersprüchlich zur früheren Hinnahme der Entscheidung anzusehen ist. 2) Unbegründet ist eine nach rechtskräftiger Entscheidung eingelegte Beschwerde immer insoweit, als sie eine gegenüber der ergangenen Entscheidung weitergehende Erfolgsaussicht geltend macht.

Texto completo

Oberlandesgericht Köln — 14 WF 65/97 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1997-06-16

Aktenzeichen: 14 WF 65/97

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0616.14WF65.97.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 14. Zivilsenat

Normen: ZPO § 127

Leitsätze

  1. Auch eine nach rechtskräftiger Entscheidung eingelegte Prozeßkostenhilfebeschwerde einer Partei ist zulässig, da das Gesetz keine Beschwerdefrist vorsieht. Frühestens nach Ablauf von sechs Monaten kommt eine Unzulässigkeit wegen Verwirkung des Rechtsbehelfs in Betracht, wenn die späte Einlegung des Rechtsbehelfs als widersprüchlich zur früheren Hinnahme der Entscheidung anzusehen ist.

  2. Unbegründet ist eine nach rechtskräftiger Entscheidung eingelegte Beschwerde immer insoweit, als sie eine gegenüber der ergangenen Entscheidung weitergehende Erfolgsaussicht geltend macht.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beklagten vom 6.5.1997 wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengerichts - Kerpen vom 6.12.1996 (50 F 307/96) aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - Kerpen zurückverwiesen.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.