5 U 35/97•Oberlandesgericht Köln, 1997-06-16, 5 U 35/97
Oberlandesgericht Köln, 1997-06-16, 5 U 35/97
5 U 35/97Tribunal Superior16 de jun. de 1997
Regest
Wird ein Heil- und Kostenplan für eine zahnprothetische Behandlung nur mit Steigerungen von 2, 3 der Einzelbeträge aufgestellt und eine Kostenschätzung der Laborkosten des Eigenlabors des Zahnarztes angegeben, so ist weder eine durchgängige Steigerung auf 3, 5 fachen Satz noch eine Laborkostenerhöhung um rd. 30 % gegenüber dem Patienten durchzusetzen, wenn nicht der Zahnarzt darlegen kann, daß diese Erhöhungen nicht vorhersehbar gewesen sind.
Texto completo
Oberlandesgericht Köln — 5 U 35/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1997-06-16
Aktenzeichen: 5 U 35/97
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0616.5U35.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Normen: BGB § 611
Leitsätze
Wird ein Heil- und Kostenplan für eine zahnprothetische Behandlung nur mit Steigerungen von 2, 3 der Einzelbeträge aufgestellt und eine Kostenschätzung der Laborkosten des Eigenlabors des Zahnarztes angegeben, so ist weder eine durchgängige Steigerung auf 3, 5 fachen Satz noch eine Laborkostenerhöhung um rd. 30 % gegenüber dem Patienten durchzusetzen, wenn nicht der Zahnarzt darlegen kann, daß diese Erhöhungen nicht vorhersehbar gewesen sind.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten, die im übrigen zurückgewiesen wird, wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - Einzelrichter - vom 07.11.1996 - 1 O 144/93 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 2.041,64 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 05.12.1992 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten der ersten Instanz trägt der Kläger 6/11, der Beklagte 5/11. Von den Kosten des Berufungsrechtszuges trägt der Kläger 3/4, der Beklagte 1/4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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