19 U 226/96•Oberlandesgericht Köln, 1997-07-04, 19 U 226/96
Oberlandesgericht Köln, 1997-07-04, 19 U 226/96
19 U 226/96Tribunal Superior4 de jul. de 1997
Regest
1. Die Hinterlegung durch den Drittschuldner einer von mehreren Gläubigern gepfändeten Forderung wirkt schuldbefreiend nach § 378 BGB nur gegenüber dem Gläubiger, der mit seiner Forderung in der Anzeige nach § 853 ZPO unter Beifügung der dem Drittschuldner zugestellten Pfändungsbeschlüsse genannt ist. Eine Hinterlegung ohne Anzeige hat keine Wirkung. 2. Der aufgrund einer Forderungspfändung hinterlegende Drittschuldner kann gegen einen nachrangigen und deshalb nichtberechtigten Gläubiger, der befriedigt worden ist, einen Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Altern. BGB haben.
Texto completo
Oberlandesgericht Köln — 19 U 226/96 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1997-07-04
Aktenzeichen: 19 U 226/96
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0704.19U226.96.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 378, 812; ZPO § 853
Leitsätze
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Die Hinterlegung durch den Drittschuldner einer von mehreren Gläubigern gepfändeten Forderung wirkt schuldbefreiend nach § 378 BGB nur gegenüber dem Gläubiger, der mit seiner Forderung in der Anzeige nach § 853 ZPO unter Beifügung der dem Drittschuldner zugestellten Pfändungsbeschlüsse genannt ist. Eine Hinterlegung ohne Anzeige hat keine Wirkung.
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Der aufgrund einer Forderungspfändung hinterlegende Drittschuldner kann gegen einen nachrangigen und deshalb nichtberechtigten Gläubiger, der befriedigt worden ist, einen Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Altern. BGB haben.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24.10.1996 - 21 O 83/96 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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