10 WF 229/97•Oberlandesgericht Köln, 1997-09-30, 10 WF 229/97
Oberlandesgericht Köln, 1997-09-30, 10 WF 229/97
10 WF 229/97Tribunal Superior30 de set. de 1997
Regest
Berechnung der Vergleichsgebühr nach Erörterung einer nicht anhängigen Folgesache Wird in einem Scheidungsverfahren einer Partei PKH für den Abschluß eines Vergleichs in einer nicht anhängigen Scheidungsfolgesache bewilligt, steht dem beigeordneten Rechtsanwalt jedenfalls dann keine erhöhte Vergleichsgebühr zu, wenn der Vergleich nach Erörterung geschlossen wurde.
Texto completo
Oberlandesgericht Köln — 10 WF 229/97 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1997-09-30
Aktenzeichen: 10 WF 229/97
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0930.10WF229.97.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Normen: BRAGO § 23 ABS. 1 S. 1 u. 3
Leitsätze
Berechnung der Vergleichsgebühr nach Erörterung einer nicht anhängigen Folgesache
Wird in einem Scheidungsverfahren einer Partei PKH für den Abschluß eines Vergleichs in einer nicht anhängigen Scheidungsfolgesache bewilligt, steht dem beigeordneten Rechtsanwalt jedenfalls dann keine erhöhte Vergleichsgebühr zu, wenn der Vergleich nach Erörterung geschlossen wurde.
Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.