Oberlandesgericht Köln, 1997-10-08, 27 U 36/97

27 U 36/97Tribunal Superior8 de out. de 1997

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Regest

Der Lauf der Einspruchsfrist gegen ein Versäumnisurteil wird durch das Unterbleiben der in § 340 Abs. 3 S. 4 ZPO vorgesehenen Belehrung nicht berührt. Durch die Wiederholung einer (wirksamen) Zustellung des angefochtenen Urteils beginnt keine neue Rechtsmittelfrist. Das gilt auch für die Einspruchsfrist des § 339 ZPO.

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Oberlandesgericht Köln — 27 U 36/97 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1997-10-08

Aktenzeichen: 27 U 36/97

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:1008.27U36.97.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 27. Zivilsenat

Normen: ZPO §§ 339, 340

Leitsätze

Der Lauf der Einspruchsfrist gegen ein Versäumnisurteil wird durch das Unterbleiben der in § 340 Abs. 3 S. 4 ZPO vorgesehenen Belehrung nicht berührt. Durch die Wiederholung einer (wirksamen) Zustellung des angefochtenen Urteils beginnt keine neue Rechtsmittelfrist. Das gilt auch für die Einspruchsfrist des § 339 ZPO.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 4. Februar 1997 verkündete Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 27 0 247/96 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Das Versäumnisurteil des Landgerichts Köln vom 8. Oktober 1996 - 27 0 247/96 - wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden, an den Kläger 50.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. März 1996 Zug um Zug gegen Herausgabe eines Mischermotors mit Flügelrad und einer Welle der Kalkmilchpumpe zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 63.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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