Oberlandesgericht Köln, 1997-10-17, 6 U 2/97

6 U 2/97Tribunal Superior17 de out. de 1997

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Regest

1. Ist die Vollziehungszustellung einer einstweiligen Beschlußverfügung im Ausland (hier: Tschechische Republik) undurchführbar, weil sich im Zustellungsstaat die zuständige Behörde hieran durch ihren ordre public gehindert sieht, löst eine nach Ablauf der Vollziehungsfrist vorgenommene anderweitige Zustellung (hier: an die inländischen Prozeßbevollmächtigten des Unterlassungsschuldners, die die Aufhebung der einstweiligen Verfügung erstreben) im Hinblick auf die Besonderheiten der Vollziehungszustellung keine Rückwirkung der Zustellung auf den Zeitpunkt der Einreichung des Auslands-Zustellungsersuchens aus. (Abgrenzung zu RGZ 70, 291). 2. Zur Frage der Zustellungsbevollmächtigung eines Patentanwaltes in Wettbewerbsstreitigkeiten.

Texto completo

Oberlandesgericht Köln — 6 U 2/97 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1997-10-17

Aktenzeichen: 6 U 2/97

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:1017.6U2.97.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: ZPO §§ 929 II, 199, 200, 207 I, 176; HZÜ Art. 13 I

Leitsätze

  1. Ist die Vollziehungszustellung einer einstweiligen Beschlußverfügung im Ausland (hier: Tschechische Republik) undurchführbar, weil sich im Zustellungsstaat die zuständige Behörde hieran durch ihren ordre public gehindert sieht, löst eine nach Ablauf der Vollziehungsfrist vorgenommene anderweitige Zustellung (hier: an die inländischen Prozeßbevollmächtigten des Unterlassungsschuldners, die die Aufhebung der einstweiligen Verfügung erstreben) im Hinblick auf die Besonderheiten der Vollziehungszustellung keine Rückwirkung der Zustellung auf den Zeitpunkt der Einreichung des Auslands-Zustellungsersuchens aus. (Abgrenzung zu RGZ 70, 291).
  2. Zur Frage der Zustellungsbevollmächtigung eines Patentanwaltes in Wettbewerbsstreitigkeiten.

Tenor

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 19. November 1996 verkündete Urteil der 31.Zivilkammer des Landgerichts Köln

  • 31 O 313/96 - wie folgt abgeändert:

Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 10. Mai 1996 - 31 O 313/96 - wird unter Zurückweisung des ihr zugrundeliegenden Antrags der Antragstellerin vom 9. Mai 1996 aufgehoben.

Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens in beiden Instanzen hat die Antragstellerin zu tragen.

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