19 W 45/97•Oberlandesgericht Köln, 1997-12-05, 19 W 45/97
Oberlandesgericht Köln, 1997-12-05, 19 W 45/97
19 W 45/97Tribunal Superior5 de dez. de 1997
Regest
.) 1. Die dem Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses zuzubilligende Frist, innerhalb deren er zu entscheiden hat, ob und in welcher Weise er eine vom Mieter geleistete Kaution zur Abdeckung von Ansprüchen verwenden will, kann sich nach den Umständen des Einzelfalls auf 2 1/2 Monate beschränken. 2. Ein Untervermieter verhält sich gegenüber dem Untermieter treuwidrig, wenn er die Rückzahlung der von diesem im Rahmen des Untermietverhältnisses geleisteten Kaution mit der NichtEntfernung von Einrichtungsgegenständen verweigert, deren Beseitigung der Hauptvermieter erklärtermaßen nicht erwartet.
Texto completo
Oberlandesgericht Köln — 19 W 45/97 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1997-12-05
Aktenzeichen: 19 W 45/97
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:1205.19W45.97.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: ZEITNAHE ABRECHNUNG EINER MIETKAUTION
Leitsätze
.) 1. Die dem Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses zuzubilligende Frist, innerhalb deren er zu entscheiden hat, ob und in welcher Weise er eine vom Mieter geleistete Kaution zur Abdeckung von Ansprüchen verwenden will, kann sich nach den Umständen des Einzelfalls auf 2 1/2 Monate beschränken.
- Ein Untervermieter verhält sich gegenüber dem Untermieter treuwidrig, wenn er die Rückzahlung der von diesem im Rahmen des Untermietverhältnisses geleisteten Kaution mit der NichtEntfernung von Einrichtungsgegenständen verweigert, deren Beseitigung der Hauptvermieter erklärtermaßen nicht erwartet.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26. August 1997 - 21 O 259/97 - dahin abgeändert, daß die Kosten des Rechtsstreits den Beklagten als Gesamt-schuldnern auferlegt werden.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen ebenfalls den Beklagten als Gesamtschuldnern zur Last.
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