Oberlandesgericht Köln, 1997-12-09, 9 U 31/97

9 U 31/97Tribunal Superior9 de dez. de 1997

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Regest

1) Fehlen Zeugen zum äußeren Bild eines Kfz-Diebstahls, kann der Beweis auch durch die Angaben des Versicherungsnehmers selbst, ggfls. Nach dessen Anhörung gem. § 141 ZPO, geführt werden. Die Anhörung setzt jedoch deren uneingeschränkte persönliche Glaubwürdigkeit voraus. Zu deren Beurteilung können auch Sachverhalte herangezogen werden, die in keinem Bezug zu dem umstrittenen Versicherungsfall stehen. 2) Objektiv unrichtige Angaben zur Schadensfreiheit des Fahrzeugs beim Vorbesitzer können bereits deswegen eine vorsätzliche Verletzung der Aufklärungsobliegenheit darstellen, weil die Angaben ins Blaue hinein und ohne ausreichende Tatsachengrundlage gemacht worden sind.

Texto completo

Oberlandesgericht Köln — 9 U 31/97 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1997-12-09

Aktenzeichen: 9 U 31/97

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:1209.9U31.97.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Normen: VVG §§ 1, 6 Abs. 3, 49; AKB §§ 7 Nr. I u. V; ZPO § 141

Leitsätze

  1. Fehlen Zeugen zum äußeren Bild eines Kfz-Diebstahls, kann der Beweis auch durch die Angaben des Versicherungsnehmers selbst, ggfls. Nach dessen Anhörung gem. § 141 ZPO, geführt werden. Die Anhörung setzt jedoch deren uneingeschränkte persönliche Glaubwürdigkeit voraus. Zu deren Beurteilung können auch Sachverhalte herangezogen werden, die in keinem Bezug zu dem umstrittenen Versicherungsfall stehen.

  2. Objektiv unrichtige Angaben zur Schadensfreiheit des Fahrzeugs beim Vorbesitzer können bereits deswegen eine vorsätzliche Verletzung der Aufklärungsobliegenheit darstellen, weil die Angaben ins Blaue hinein und ohne ausreichende Tatsachengrundlage gemacht worden sind.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 19.12.1996 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 179/96 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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