17 W 276/97•Oberlandesgericht Köln, 1998-01-07, 17 W 276/97
Oberlandesgericht Köln, 1998-01-07, 17 W 276/97
17 W 276/97Tribunal Superior7 de jan. de 1998
Regest
Ermäßigt sich der Gebührenstreitwert des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nach Einreichung des Antrages bis zur mündlichen Verhandlung, dann bestimmt sich die gerichtliche Verfahrensgebühr der Nr. 1310 GKG-KV nach dem Streitwert zum Zeitpunkt der Einreichung des Eilantrages und die zweifache Erhöhung nach GKG-KV Nr. 1311 nach dem zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblichen Streitwert.
Texto completo
Oberlandesgericht Köln — 17 W 276/97 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1998-01-07
Aktenzeichen: 17 W 276/97
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0107.17W276.97.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 17. Zivilsenat
Normen: GKG-KV Nr. 1311, 1310
Leitsätze
Ermäßigt sich der Gebührenstreitwert des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nach Einreichung des Antrages bis zur mündlichen Verhandlung, dann bestimmt sich die gerichtliche Verfahrensgebühr der Nr. 1310 GKG-KV nach dem Streitwert zum Zeitpunkt der Einreichung des Eilantrages und die zweifache Erhöhung nach GKG-KV Nr. 1311 nach dem zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblichen Streitwert.
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird geändert:
Auf die Erinnerung der Beteiligten zu 1) vom 14. Februar 1997 wird der Gerichtskostenansatz des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts Köln vom 31. Oktober 1996 aufgehoben. Der Kostenbeamte wird angewiesen, als Gebühren des vorangegangenen Verfahrens der einstweiligen Verfügung lediglich eine Verfahrensgebühr gemäß Nr. 1310 KV GKG nach dem anfänglichen Streitwert des Verfügungsverfahrens im Betrage von 500.000,00 DM und eine nach dem zweifachen Tabellensatz des § 11 GKG bemessene Gebühr nach KV Nr. 1311 aus einem Streitwert von 27.000,00 DM gegen die Beteiligte zu 1) anzusetzen.
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