Oberlandesgericht Köln, 1998-02-18, 6 U 121/97

6 U 121/97Tribunal Superior18 de fev. de 1998

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Regest

. Bringt ein Verlag nach Abschluß eines Vertrages mit den Rechteinhabern eine Künstermonographie in zwei Bänden im Format DIN A zum Verkaufspreis von DM 99,-- heraus und legt er hiernach eine "Midi-Ausgabe" in einer Hardcover-Version für DM 39,25 und eine Softcover-Version für DM 29,95 im wesentlich verkleinerten Format von 19 x 24 cm auf, handelt es sich hierbei um eine abweichende Nutzungsart, für die es einer gesonderten Erlaubnis bzw. Rechteeinräumung bedarf. 2. Zur Frage der Auslegung eines Vertrages über Art und Umfang der Nutzung von Urheberrechten für eine Künstlermonographie.

Texto completo

Oberlandesgericht Köln — 6 U 121/97 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1998-02-18

Aktenzeichen: 6 U 121/97

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0218.6U121.97.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: UrhG §§ 97, 54 h, WahrnG §§ 1 ff

Leitsätze

. Bringt ein Verlag nach Abschluß eines Vertrages mit den Rechteinhabern eine Künstermonographie in zwei Bänden im Format DIN A zum Verkaufspreis von DM 99,-- heraus und legt er hiernach eine "Midi-Ausgabe" in einer Hardcover-Version für DM 39,25 und eine Softcover-Version für DM 29,95 im wesentlich verkleinerten Format von 19 x 24 cm auf, handelt es sich hierbei um eine abweichende Nutzungsart, für die es einer gesonderten Erlaubnis bzw. Rechteeinräumung bedarf.

  1. Zur Frage der Auslegung eines Vertrages über Art und Umfang der Nutzung von Urheberrechten für eine Künstlermonographie.

Tenor

1.) Die Berufung der Beklagten gegen das am 14.5.1997 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 28 O 507/96 - wird zurückgewiesen.

2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 180.000 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Beklagten wird auf ihren Antrag nachgelassen, die Sicherheit auch durch Gestellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.

4.) Die Beschwer der Beklagten wird auf 155.131,01 DM festgesetzt.

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