Oberlandesgericht Köln, 1998-03-06, 16 Wx 8/98

16 Wx 8/98Tribunal Superior6 de mar. de 1998

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Regest

Nicht jeder Abrechnungsfehler eines Verwalters in der Vergangenheit rechtfertigt die Annahme einer so groben Pflichtverletzung, daß eine Wiederwahl dieses Verwalters als Verstoß gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Verwaltung angesehen werden müßte. Eine große Pflichtverletzung ist aber dann zu bejahen, wenn der Verwalter seiner Abrechnung einen Schlüssel zugrundelegt hatte, der weder den Bestimmungen der Teilungserklärung entspricht, noch durch eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer gemäß § 10 Abs. 1 S. 2 WEG gedeckt ist.

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Oberlandesgericht Köln — 16 Wx 8/98 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1998-03-06

Aktenzeichen: 16 Wx 8/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0306.16WX8.98.01

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: WEG §§ 23 Abs. 4, 26

Leitsätze

Nicht jeder Abrechnungsfehler eines Verwalters in der Vergangenheit rechtfertigt die Annahme einer so groben Pflichtverletzung, daß eine Wiederwahl dieses Verwalters als Verstoß gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Verwaltung angesehen werden müßte. Eine große Pflichtverletzung ist aber dann zu bejahen, wenn der Verwalter seiner Abrechnung einen Schlüssel zugrundelegt hatte, der weder den Bestimmungen der Teilungserklärung entspricht, noch durch eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer gemäß § 10 Abs. 1 S. 2 WEG gedeckt ist.

Tenor

Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin zu 2) vom 15.12.1997 wird der Beschluß des Landgerichts Aachen vom 27.11.1997 - 2 T 137/96 WEG - aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde - an das Landgericht zurückverwiesen.

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