Oberlandesgericht Köln, 1998-03-20, 14 Wx 4/98

14 Wx 4/98Tribunal Superior20 de mar. de 1998

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Regest

1) Nach bis zum 1.7.1998 geltendem Recht steht den Großeltern kein eigenständiges Umgangsrecht zu. 2) In einem Verfahren der Großeltern auf Gewährung eines Umgangsrechts scheidet eine Umgangsgewährung gem. § 1666 BGB regelmäßig aus, da es sich um verschiedene Verfahrensgegenstände handelt. 3) § 1685 BGB i.d.F. ab 1.7.1998 kann nicht vor dem Inkrafttreten angewandt werden. Auch nach § 1685 BGB n.F. haben die Großeltern nur ein Umgangsrecht, wenn sich konkret feststellen läßt, daß dies dem Wohl des Kindes dient.

Texto completo

Oberlandesgericht Köln — 14 Wx 4/98 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1998-03-20

Aktenzeichen: 14 Wx 4/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0320.14WX4.98.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 14. Zivilsenat

Normen: §§ 1634, 1666 BGB, 27, 29, 57 FGG

Leitsätze

  1. Nach bis zum 1.7.1998 geltendem Recht steht den Großeltern kein eigenständiges Umgangsrecht zu.

  2. In einem Verfahren der Großeltern auf Gewährung eines Umgangsrechts scheidet eine Umgangsgewährung gem. § 1666 BGB regelmäßig aus, da es sich um verschiedene

Verfahrensgegenstände handelt.

  1. § 1685 BGB i.d.F. ab 1.7.1998 kann nicht vor dem Inkrafttreten angewandt werden. Auch nach § 1685 BGB n.F. haben die Großeltern nur ein Umgangsrecht, wenn sich konkret feststellen läßt, daß dies dem Wohl des Kindes dient.

Tenor

Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 2.2.1998 gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 22.12.1997 (3 T 96/97) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

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