Oberlandesgericht Köln, 1998-05-15, 19 U 25/98

19 U 25/98Tribunal Superior15 de mai. de 1998

Abrir fonte

Regest

19 U 25/98 - Urteil vom 15.05.1998 - Vertragsstrafenregelung im AGB 1) Eine Inhaltskontrolle nach § 9 AGB-Gesetz findet auch bei im vollkaufmännischen Geschäftsverkehr verwendeten Vertragsstrafenklauseln statt. 2) Zur Frage, ob eine in Form eines zeitlich beschränkten Wettbewerbsverbots geregelte nachvertragliche Kundenschutzklausel den Vertragspartner des Klauselverwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. 3) Eine in Höhe von 50.000,00 DM formularmäßig ausbedungene Vertragsstrafe ist unter Berücksichtigung ihrer Druckfunktion nicht unangemessen hoch, wenn der Klauselverwender ein erhebliches wirtschaftliches Interesse daran hat, daß der von ihm zur Erledigung eines Auftrags als Subunternehmer eingeschaltete Vertragspartner den Kunden, bei dem weitere Großprojekte anstehen, nicht abwirbt. Der Eintritt eines konkreten Wettbewerbsnachteils muß nicht Voraussetzung für die Verwirkung der Vertragsstrafe sein. 4) § 343 BGB ist auf Individualvereinbarungen, nicht dagegen auf Vertragsstrafenklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugeschnitten, die der Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz unterliegen.

Texto completo

Oberlandesgericht Köln — 19 U 25/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1998-05-15

Aktenzeichen: 19 U 25/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0515.19U25.98.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: VERTRAGSSTRAFENREGELUNG IM AGB

Leitsätze

19 U 25/98 - Urteil vom 15.05.1998 -

Vertragsstrafenregelung im AGB

  1. Eine Inhaltskontrolle nach § 9 AGB-Gesetz findet auch bei im vollkaufmännischen Geschäftsverkehr verwendeten Vertragsstrafenklauseln statt. 2) Zur Frage, ob eine in Form eines zeitlich beschränkten Wettbewerbsverbots geregelte nachvertragliche Kundenschutzklausel den Vertragspartner des Klauselverwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. 3) Eine in Höhe von 50.000,00 DM formularmäßig ausbedungene Vertragsstrafe ist unter Berücksichtigung ihrer Druckfunktion nicht unangemessen hoch, wenn der Klauselverwender ein erhebliches wirtschaftliches Interesse daran hat, daß der von ihm zur Erledigung eines Auftrags als Subunternehmer eingeschaltete Vertragspartner den Kunden, bei dem weitere Großprojekte anstehen, nicht abwirbt. Der Eintritt eines konkreten Wettbewerbsnachteils muß nicht Voraussetzung für die Verwirkung der Vertragsstrafe sein. 4) § 343 BGB ist auf Individualvereinbarungen, nicht dagegen auf Vertragsstrafenklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugeschnitten, die der Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz unterliegen.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.