5 U 12/98•Oberlandesgericht Köln, 1998-06-10, 5 U 12/98
Oberlandesgericht Köln, 1998-06-10, 5 U 12/98
5 U 12/98Tribunal Superior10 de jun. de 1998
Texto completo
Oberlandesgericht Köln — 5 U 12/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1998-06-10
Aktenzeichen: 5 U 12/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0610.5U12.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Tenor
Das am 08.12.1997 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 11 0 236/97 - wird teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin ü-ber die bereits geleisteten Beträge hinaus noch ein weiteres Schmerzensgeld von 3.393,54 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 19.06.1997 sowie 4 % Zinsen von 178.682,44 DM für die Zeit vom 19.06.1997 bis zum 24.04.1998 zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen materiellen Schaden, der aus der ab dem 12.06.1992 im Kreiskrankenhaus M. in W. durch die Beklagte zu 1) erfolgten Fehlbehandlung ab dem 01.06.1997 entstanden ist oder entstehen wird, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind oder noch übergehen werden.
Im übrigen werden die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung und die weitergehende Anschlußberufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits I. Instanz tragen
die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin die Klägerin zu 67 %, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 13 % und die Beklagte zu 1) darüber hinaus zu weiteren 20 %;
die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) die Klägerin zu 47 % und die Beklagte zu 1) zu 53 %;
die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) die Klägerin zu 87 % und die Beklagte zu 2) zu 13 %.
Von den Kosten des Rechtsstreits II. Instanz tragen
die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin die Klägerin zu 76 %, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 15 % und die Beklagte zu 1) darüber hinaus zu weiteren 9 %;
die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) die Klägerin und die Beklagte zu 1) zu je 50 %;
die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) die Klägerin zu 76 % und die Beklagte zu 2) zu 24 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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