Oberlandesgericht Köln, 1998-07-17, 19 U 251/97

19 U 251/97Tribunal Superior17 de jul. de 1998

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Regest

Der Löschungsanspruch des nachrangigen Gläubigers nach § 1179a Abs. 1 S. 3 BGB besteht auch dann, wenn der vorrangige Grundpfandgläubiger im Zwangsversteigerungsverfahren erst nach dem Zuschlag auf seine Rechte verzichtet; der bisherige Eigentümer muß sich nach § 91 Abs. 4 ZVG so behandeln lassen, als wäre der Verzicht schon vor dem Zuschlag erfolgt.

Texto completo

Oberlandesgericht Köln — 19 U 251/97 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1998-07-17

Aktenzeichen: 19 U 251/97

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0717.19U251.97.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: BGB § 1179a; ZVG § 91

Leitsätze

Der Löschungsanspruch des nachrangigen Gläubigers nach § 1179a Abs. 1 S. 3 BGB besteht auch dann, wenn der vorrangige Grundpfandgläubiger im Zwangsversteigerungsverfahren erst nach dem Zuschlag auf seine Rechte verzichtet; der bisherige Eigentümer muß sich nach § 91 Abs. 4 ZVG so behandeln lassen, als wäre der Verzicht schon vor dem Zuschlag erfolgt.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 12. Juni 1997 - 2 O 627/96 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen, jedoch wird Absatz 1 des Tenors des landgerichtlichen Urteils wie folgt ergänzt und neu gefaßt:

Der Widerspruch der Klägerin gegen den Teilungsplan des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 25.11.1996 im Verteilungsverfahren - 34 K 9/95 - wird für begründet erklärt; der Teilungsplan wird dahingehend geändert, daß der Klägerin die Zuteilung E II, 6 in Höhe von 196.093,94 DM auf den Anspruch C II, 8 zusteht.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 240.000,-- DM abzuwenden, wenn nicht zuvor der Gegner in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Sicherheiten können auch durch Bürgschaften einer deutschen Großbank, einer Genossenschaftsbank oder einer öffentlichen Sparkasse erbracht werden.

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