Oberlandesgericht Köln, 1998-10-07, 5 U 15/98

5 U 15/98Tribunal Superior7 de out. de 1998

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Oberlandesgericht Köln — 5 U 15/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1998-10-07

Aktenzeichen: 5 U 15/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:1007.5U15.98.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten, die im übrigen zurückgewiesen wird, wird das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26.11.1997 - 25 0 154/97 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Unter Abweisung der weitergehenden Klage wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 270,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 07.04.1997 zu zahlen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 500,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 07.04.1997 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß der Beklagten gegen den Kläger aus dem zahnärztlichen Behandlungsverhältnis keine Ansprüche zustehen, soweit es die Eingliederung der Brücken 21 auf 23 und 33 und 42, 43, 44 durch die Beklagte anbetrifft.

Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens AG Bergheim 24 H 8/96 trägt der Kläger 4/5, die Beklagte trägt 1/5 mit Ausnahme der Kosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts Bergheim erwachsen sind und die der Kläger alleine trägt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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