7 U 222/97•Oberlandesgericht Köln, 1998-12-03, 7 U 222/97
Oberlandesgericht Köln, 1998-12-03, 7 U 222/97
7 U 222/97Tribunal Superior3 de dez. de 1998
Texto completo
Oberlandesgericht Köln — 7 U 222/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1998-12-03
Aktenzeichen: 7 U 222/97
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:1203.7U222.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der beklagten Bundesrepublik wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 05.11.1997 - 1 0 134/92 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klagen werden abgewiesen.
Die Berufungen des Klägers zu 15) sowie der Klägerin-nen zu 1) bis 14) und 16) bis 20) werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:
- Kosten der I. Instanz:
Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerinnen zu 1), 2), 9), 10), 11), 14) und 17) zu je 5,7 %, die Klägerinnen zu 3), 5), 6), 7) und 13) zu je 5,4 %, die Kläge-rin zu 4) zu 2,2 %, die Klägerinnen zu 8), 12) und 16) zu je 2,4 %, der Kläger zu 15) zu 2,7 %, die Klä-gerin zu 18) zu 2,5 %, die Klägerin zu 19) zu 4,6 %, die Klägerin zu 20) zu 4,5 % und die Klägerinnen zu 21) und 22) zu je 4,7 %.
Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen der Kläger und die Klägerinnen selbst.
- Kosten der II. Instanz:
Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kos-ten der Beklagten tragen die Klägerinnen zu 1), 2), 9), 10), 11), 14) und 17) zu je 6,3 %, die Klägerinnen zu 3), 5), 6), 7) und 13) zu je 5,9 %, die Kläge-rin zu 4) zu 2,5 %, die Klägerinnen zu 8), 12) und 16) zu je 2,7 %, der Kläger zu 15) zu 3,0 %, die Klä-gerin zu 18) zu 2,8 %, die Klägerin zu 19) zu 5,1 % und die Klägerin zu 20) zu 4,9 %.
Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen der Kläger zu 15) sowie die Klägerinnen zu 1) bis 14) und 16) bis 20) selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger und die Klägerinnen können die Voll-streckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die zu leistende Sicherheit beträgt für die Klägerinnen zu 1), 2), 9), 10), 11), 14) und 17) je 2.700,00 DM, für die Klägerinnen zu 3), 5), 6), 7) und 13) je 2.500,00 DM, für die Klägerin zu 4) 1.000,00 DM, für die Klägerinnen zu 8), 12) und 16) je 1.100,00 DM, für den Kläger zu 15) 1.300,00 DM, für die Klägerin zu 18) 1.200,00 DM, für die Klägerin zu 19) 2.600,00 DM und für die Klägerin zu 20) 2.100,00 DM.
Den Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung durch eine unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- oder Kreditbürgen zugelassenen Bankinstituts zu erbringen.
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