22 U 108/98•Oberlandesgericht Köln, 1998-12-08, 22 U 108/98
Oberlandesgericht Köln, 1998-12-08, 22 U 108/98
22 U 108/98Tribunal Superior8 de dez. de 1998
Regest
Anwaltspflichten bei Ehelichkeitsanfechtung BGB §§ 276, 611, 1594 Erfährt der Rechtsanwalt anläßlich der mündlichen Verhandlung einer Kindesunterhaltssache seines Auftraggebers von der Existenz eines möglicherweise scheinehelichen Kindes des Auftraggebers und weist er diesen - verbunden mit der Aufforderung zur Vereinbarung eines Besprechungstermins - umgehend schriftlich auf die Notwendigkeit einer Ehelichkeitsanfechtungsklage hin, so stellt es keinen Verstoß gegen die anwaltlichen Belehrungspflichten dar, wenn der Rechtsanwalt den Auftraggeber nicht nachträglich noch auf die zweijährige Anfechtungsfrist des § 1594 BGB hinweist, nachdem eine Reaktion des Auftraggebers auf die ihm zugegangene schriftliche Mitteilung ausgeblieben ist.
Texto completo
Oberlandesgericht Köln — 22 U 108/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1998-12-08
Aktenzeichen: 22 U 108/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:1208.22U108.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 276, 611, 1594
Leitsätze
Anwaltspflichten bei Ehelichkeitsanfechtung
BGB §§ 276, 611, 1594 Erfährt der Rechtsanwalt anläßlich der mündlichen Verhandlung einer Kindesunterhaltssache seines Auftraggebers von der Existenz eines möglicherweise scheinehelichen Kindes des Auftraggebers und weist er diesen - verbunden mit der Aufforderung zur Vereinbarung eines Besprechungstermins - umgehend schriftlich auf die Notwendigkeit einer Ehelichkeitsanfechtungsklage hin, so stellt es keinen Verstoß gegen die anwaltlichen Belehrungspflichten dar, wenn der Rechtsanwalt den Auftraggeber nicht nachträglich noch auf die zweijährige Anfechtungsfrist des § 1594 BGB hinweist, nachdem eine Reaktion des Auftraggebers auf die ihm zugegangene schriftliche Mitteilung ausgeblieben ist.
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