6 U 70/98•Oberlandesgericht Köln, 1999-01-22, 6 U 70/98
Oberlandesgericht Köln, 1999-01-22, 6 U 70/98
6 U 70/98Tribunal Superior22 de jan. de 1999
Regest
Die von einer Geschäftsbank im Rahmen ihrer "Bedingungen für einen Dispositionskredit auf einem ...Girokonto" verwendete AGB-Klausel Das Kreditverhältnis kann sowohl von der P.-Bank als auch vom Kunden ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Ungeachtet dessen wird die P.-Bank den berechtigten Interessen des Kunden Rechnung tragen, insbesondere nicht zur Unzeit kündigen. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. hält den Anforderungen der Wirksamkeitskontrolle nach Maßgabe des AGBG stand.
Texto completo
Oberlandesgericht Köln — 6 U 70/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-01-22
Aktenzeichen: 6 U 70/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0122.6U70.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: AGBG §§ 13, 10 Nr. 3, 9; BGB § 609 II
Leitsätze
Die von einer Geschäftsbank im Rahmen ihrer "Bedingungen für einen Dispositionskredit auf einem ...Girokonto" verwendete AGB-Klausel Das Kreditverhältnis kann sowohl von der P.-Bank als auch vom Kunden ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Ungeachtet dessen wird die P.-Bank den berechtigten Interessen des Kunden Rechnung tragen, insbesondere nicht zur Unzeit kündigen. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. hält den Anforderungen der Wirksamkeitskontrolle nach Maßgabe des AGBG stand.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 25. Februar 1998 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln -26 O 90/97- wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die mit diesem Urteil für den Kläger verbundene Beschwer wird auf 22.000.- DM festgesetzt.
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