Oberlandesgericht Köln, 1999-01-27, 16 W 3/99

16 W 3/99Tribunal Superior27 de jan. de 1999

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Regest

Wird im Wege der einstweiligen Verfügung Herausgabe einer Sache an den Antragsteller selbst und nicht nur an einen Sequester verlangt, so ist für den Streitwert der volle Wert der Sache ohne den sonst im Verfügungsverfahren üblichen Abschlag anzusetzen.

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Oberlandesgericht Köln — 16 W 3/99 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1999-01-27

Aktenzeichen: 16 W 3/99

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0127.16W3.99.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: ZPO §§ 3, 6

Leitsätze

Wird im Wege der einstweiligen Verfügung Herausgabe einer Sache an den Antragsteller selbst und nicht nur an einen Sequester verlangt, so ist für den Streitwert der volle Wert der Sache ohne den sonst im Verfügungsverfahren üblichen Abschlag anzusetzen.

Tenor

Die Streitwertbeschwerde der Antragsgegnerin vom 03.12.1998 gegen die Streitwertfestsetzung durch die 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 30.06.1998 - 3 O 255/98 - wird zurückgewiesen.

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