Oberlandesgericht Köln, 1999-02-24, 2 U 10/97

2 U 10/97Tribunal Superior24 de fev. de 1999

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Oberlandesgericht Köln — 2 U 10/97 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-02-24

Aktenzeichen: 2 U 10/97

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0224.2U10.97.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 19. Dezember 1996 verkün-dete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 8 O 178/95 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin

  1. 16.252,99 DM nebst 4 % Zinsen von 5.127,85 DM seit dem 4. Febru- ar 1995, von weiteren 886,25 DM seit dem 7. Juni 1995, von weiteren 8.050,-- DM seit dem 5. Juli 1995, von weiteren 486,31 DM seit dem
  1. September 1995 und von weiteren 1.702,58 DM seit dem
  2. Mai 1996 sowie
  1. weitere 19.020,40 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21. Juli 1997 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Klägerin sowie die Anschlußberuf des Beklagten werden zurückgewiesen. Von den Kosten der ersten Instanz des Rechtsstreits haben die Klägerin 4/5 und der Beklagte 1/5; von den Kosten der zweiten Instanz des Rechtsstreits haben die Klägerin 7/10 und der Beklagte 3/10 zu tragen.

Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens 8 OH 16/94 des Landgerichts Köln hat der Beklagte zu tragen. Von den Kosten des selbständigen Beweisverfahrens 8 OH 2 /95 des Landgerichts Köln haben die Klägerin 2/3 und der Beklagte 1/3 zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer der Parteien übersteigt jeweils 60.000,-- DM nicht.

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