Oberlandesgericht Köln, 1999-02-25, 18 U 173/98

18 U 173/98Tribunal Superior25 de fev. de 1999

Abrir fonte

Regest

Die Kündigung eines Architektenvertrages durch den Auftraggeber kann nicht durch eine AGB-Klausel auf Fälle eines wichtigen Grundes beschränkt werden.

Texto completo

Oberlandesgericht Köln — 18 U 173/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-02-25

Aktenzeichen: 18 U 173/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0225.18U173.98.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Zivilsenat

Normen: BGB § 649; AGBG § 9 ABS. 1, ABS. 2 NR. 1

Leitsätze

Die Kündigung eines Architektenvertrages durch den Auftraggeber kann nicht durch eine AGB-Klausel auf Fälle eines wichtigen Grundes beschränkt werden.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 5.8.1998 verkündete Urteil der 14.Zivilkammer des Landgerichts Köln (14 O 559/97) abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicher-heitsleistung in Höhe von 26.000 DM abwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstre-ckung Sicherheit in gleicher Höhe erbringen. Die Sicherheitsleistung kann auch durch die selbstschuldnerische, unwiderrufliche, unbe-dingte und unbefristete Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürge im Inland zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.