Oberlandesgericht Köln, 1999-04-09, 6 W 88/98

6 W 88/98Tribunal Superior9 de abr. de 1999

Abrir fonte

Regest

1. Selbstwiderlegung der Dringlichkeitsvermutung des § 25 UWG setzt grundsätzlich positive Kenntnis des Wettbewerbsverstoßes und hieran anknüpfendes Hinauszögern der Rechtsverfolgung voraus. 2. Verfolgt ein Wettbewerber (vermeintliche) Wettbewerbsverstöße durch Vertrieb bestimmter Waren (hier: CDROM's) nur gegenüber den Einzelhändlern und nicht zugleich auch gegenüber dem Groß- und Zwischenhandel, berührt dies die anhand des konkreten Falles und nach Maßgabe des § 25 UWG zu beurteilende Dringlichkeitsvermutung nicht. Aus einer "selektiven Vorgehensweise" gegen einzelne Störer läßt sich nicht auf dringlichkeitsschädliche Zögerlichkeit schließen; insoweit kommt allenfalls die Argumentationsfigur des Rechtsmißbrauchs in Betracht. 3. Zur Frage der rechtsmißbräuchlichen Rechtsverfolgung, insbesondere durch "selektive Rechtsverfolgung". 4. Der Vertrieb von CD-ROM's, deren abrufbare Software u.a. die Identifikation der Eintragungen von Telefonteilnehmern über die Telefonnummer ermöglicht, verstößt gegen §§ 2, 3 Abs. 5, 4 Abs. 1, 29 BDSG und -jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Vorsprungs durch Rechtsbruch- gegen § 1 UWG.

Texto completo

Oberlandesgericht Köln — 6 W 88/98 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1999-04-09

Aktenzeichen: 6 W 88/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0409.6W88.98.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: UWG §§ 25, 1; BDSG §§ 2, 3, 4, 29

Leitsätze

  1. Selbstwiderlegung der Dringlichkeitsvermutung des § 25 UWG setzt grundsätzlich positive Kenntnis des Wettbewerbsverstoßes und hieran anknüpfendes Hinauszögern der Rechtsverfolgung voraus. 2. Verfolgt ein Wettbewerber (vermeintliche) Wettbewerbsverstöße durch Vertrieb bestimmter Waren (hier: CDROM's) nur gegenüber den Einzelhändlern und nicht zugleich auch gegenüber dem Groß- und Zwischenhandel, berührt dies die anhand des konkreten Falles und nach Maßgabe des § 25 UWG zu beurteilende Dringlichkeitsvermutung nicht. Aus einer "selektiven Vorgehensweise" gegen einzelne Störer läßt sich nicht auf dringlichkeitsschädliche Zögerlichkeit schließen; insoweit kommt allenfalls die Argumentationsfigur des Rechtsmißbrauchs in Betracht. 3. Zur Frage der rechtsmißbräuchlichen Rechtsverfolgung, insbesondere durch "selektive Rechtsverfolgung". 4. Der Vertrieb von CD-ROM's, deren abrufbare Software u.a. die Identifikation der Eintragungen von Telefonteilnehmern über die Telefonnummer ermöglicht, verstößt gegen §§ 2, 3 Abs. 5, 4 Abs. 1, 29 BDSG und -jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Vorsprungs durch Rechtsbruch- gegen § 1 UWG.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der am 11. September 1998 verkündete Beschluß der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln -81 O 103/98 - wie folgt abgeändert: Die Kosten des in der Hauptsache einvernehmlich zur Erledigung gebrachten Verfahrens werden den Antragsgegnern auferlegt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragsgegner zu tragen.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.