Oberlandesgericht Köln, 1999-05-19, 16 Wx 33/99

16 Wx 33/99Tribunal Superior19 de mai. de 1999

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Regest

Ein zur Übernahme der Betreuung bereites Kind der zu betreuenden Eltern ist nicht deshalb als Betreuer in Vermögensangelegenheiten ungeeignet, weil zwischen ihm und seinen Geschwistern erheblicher Streit über die Verwaltung des elterlichen Vermögens herrscht, solange es die elterlichen Vermögensangelegenheiten objektiv und sachgerecht wahrnimmt und keine Positionen vertritt, die dem Wohl der Betroffenen deutlich zuwider laufen.

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Oberlandesgericht Köln — 16 Wx 33/99 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1999-05-19

Aktenzeichen: 16 Wx 33/99

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0519.16WX33.99.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: BGB § 1897 Abs. 1 und Abs. 5

Leitsätze

Ein zur Übernahme der Betreuung bereites Kind der zu betreuenden Eltern ist nicht deshalb als Betreuer in Vermögensangelegenheiten ungeeignet, weil zwischen ihm und seinen Geschwistern erheblicher Streit über die Verwaltung des elterlichen Vermögens herrscht, solange es die elterlichen Vermögensangelegenheiten objektiv und sachgerecht wahrnimmt und keine Positionen vertritt, die dem Wohl der Betroffenen deutlich zuwider laufen.

Tenor

Unter Zurückweisung des weiteren Rechtsmittels wird der Beschluß des Landgerichts Köln vom 15.12.1998 - 6 T 176/98 / 6 T 207/98 - auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 4. abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Der Beschluß des Amtsgerichts Gummersbach vom 25.3.1998 - 16 XVII 2959 - wird dahingehend abgeändert, daß Herr Dr. M. L., K.str. 6, S., statt Frau Rechtsanwältin B. V. zum Betreuer für den Aufgabenbereich "alle Vermögens- und Rentenangelegenheiten" - mit Ausnahme der der Beteiligten zu 7. durch Beschluß des Amtsgerichts Gummersbach vom 6.2.1998 übertragenen Aufgabenkreise - bestellt wird. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 5.000 DM.

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