6 U 127/98•Oberlandesgericht Köln, 1999-06-02, 6 U 127/98
Oberlandesgericht Köln, 1999-06-02, 6 U 127/98
6 U 127/98Tribunal Superior2 de jun. de 1999
Regest
1. Vereinbaren zwei Wettbewerber in einem gerichtlichen Vergleich, daß der eine von ihnen bisher gemeinsam genutzte Wortelemente (hier: German Network) eines Wort/Bildzeichens ("Logo´s") unter Hinzufügen neuer Bildelemente und graphischer Umgestaltung geschäftlich nutzen darf, erstreckt sich ein solches Nutzungsrecht unter Berücksichtigung der bisher zwischen den Parteien gehandhabten Übung beim Ausgangszeichen bei Fehlen anders lautender Regelungen auf die firmen- wie auf die markenmäßige Verwendung der Wortelemente und des Logos. 2. Zum Verständnis des Begriffs "Logo" und zur Auslegung eines gerichtlichen Vergleichs über die Berechtigung zur Markennutzung. 3. Ist einem Wettbewerber die Nutzung der Wortelemente einer Kombinationsmarke bei veränderter Gestaltung der bildlichen Teile gestattet, ist bei der Prüfung einer etwaigen Markenrechtsverletzung wesentlich auf die bildlich/graphische Ausgestaltung der sich gegenüberstehenden Marken abzustellen.
Texto completo
Oberlandesgericht Köln — 6 U 127/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-06-02
Aktenzeichen: 6 U 127/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0602.6U127.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: BGB § 779 I; MarkenG §§ 4, 6, 14
Leitsätze
- Vereinbaren zwei Wettbewerber in einem gerichtlichen Vergleich, daß der eine von ihnen bisher gemeinsam genutzte Wortelemente (hier: German Network) eines Wort/Bildzeichens ("Logo´s") unter Hinzufügen neuer Bildelemente und graphischer Umgestaltung geschäftlich nutzen darf, erstreckt sich ein solches Nutzungsrecht unter Berücksichtigung der bisher zwischen den Parteien gehandhabten Übung beim Ausgangszeichen bei Fehlen anders lautender Regelungen auf die firmen- wie auf die markenmäßige Verwendung der Wortelemente und des Logos.
- Zum Verständnis des Begriffs "Logo" und zur Auslegung eines gerichtlichen Vergleichs über die Berechtigung zur Markennutzung.
- Ist einem Wettbewerber die Nutzung der Wortelemente einer Kombinationsmarke bei veränderter Gestaltung der bildlichen Teile gestattet, ist bei der Prüfung einer etwaigen Markenrechtsverletzung wesentlich auf die bildlich/graphische Ausgestaltung der sich gegenüberstehenden Marken abzustellen.
Tenor
1.) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 20.8.1998 - 31 O 1025/97 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Klage wird abgewiesen.
2.) Die im Berufungsrechtszug erhobene Widerklage wird ab-gewiesen.
3.) Die Kosten des Verfahrens erster Instanz hat der Kläger zu tragen, die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 62,5 % und die Beklagte zu 37,5 % zu tragen.
4.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann jedoch die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 13.500 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Si-cherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 35.200 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Beklagten wird auf ihren Antrag nachgelassen, die Sicherheit auch durch Stellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-recht-ichen Sparkasse zu erbringen.
5.) Die Beschwer der Parteien wird wie folgt festgesetzt:
für den Kläger auf 250.000,00 DM, für die Beklagte auf 150.000,00 DM.
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