Oberlandesgericht Köln, 1999-07-12, 16 Wx 98/99

16 Wx 98/99Tribunal Superior12 de jul. de 1999

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Regest

Wird unter Darlegung der Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 WEG die Bestellung eines - auch schon benannten - Notverwalters beantragt, wird dadurch das Hauptverfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 3 WEG anhängig und dadurch zugleich die vorläufige Bestellung des Notverwalters im Wege einstweiliger Anordnung nach § 44 Abs. 3 WEG zulässig.

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Oberlandesgericht Köln — 16 Wx 98/99 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1999-07-12

Aktenzeichen: 16 Wx 98/99

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0712.16WX98.99.01

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: WEG §§ 44 Abs. 3, 43 Abs. 1 Nr. 3

Leitsätze

Wird unter Darlegung der Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 WEG die Bestellung eines - auch schon benannten - Notverwalters beantragt, wird dadurch das Hauptverfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 3 WEG anhängig und dadurch zugleich die vorläufige Bestellung des Notverwalters im Wege einstweiliger Anordnung nach § 44 Abs. 3 WEG zulässig.

Tenor

Die weitere sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 5) und 6) gegen den Beschluß des Landgerichts Bonn vom 31.05.1999 - 8 T 76/99 - wird zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten zu 5) und 6). Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 4.ooo DM festgesetzt.

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