Oberlandesgericht Köln, 1999-07-28, 16 Wx 81/99

16 Wx 81/99Tribunal Superior28 de jul. de 1999

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Regest

Grundsätzlich sind Entscheidungen, die in materielle Rechtskraft erwachsen, einer Überprüfung und eventuellen Abänderung im Rahmen einer Gegenvorstellung nicht mehr zugänglich. Dieser Grundsatz kann durchbrochen werden, wenn durch die rechtskräftige Entscheidung ein Rechtsmittel als unzulässig verworfen und dabei irrtümlicherweise das Fehlen einer Zulässigkeitsvoraussetzung angenommen worden war.

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Oberlandesgericht Köln — 16 Wx 81/99 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1999-07-28

Aktenzeichen: 16 Wx 81/99

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0728.16WX81.99.01

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: FGG §§ 19, 27

Leitsätze

Grundsätzlich sind Entscheidungen, die in materielle Rechtskraft erwachsen, einer Überprüfung und eventuellen Abänderung im Rahmen einer Gegenvorstellung nicht mehr zugänglich. Dieser Grundsatz kann durchbrochen werden, wenn durch die rechtskräftige Entscheidung ein Rechtsmittel als unzulässig verworfen und dabei irrtümlicherweise das Fehlen einer Zulässigkeitsvoraussetzung angenommen worden war.

Tenor

Auf die Gegenvorstellung der Betroffenen wird der Beschluß des Senats vom 18.6.1999 aufgehoben, soweit damit im Rahmen der einfachen weiteren Beschwerde über die Verlängerung der Betreuung und die Person des Betreuers entschieden worden ist.

Im übrigen, soweit sich das Rechtsmittel gegen die Anordnung des Einwilligungsvorbehaltes richtet, verbleibt es bei der Ver-werfung der sofortigen weiteren Beschwerde als unzulässig.

Die weitere Beschwerde, die sich gegen die Verlängerung der Betreuung und die Bestellung des Beteiligten zu 2 ) als Betreuer richtet, wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.

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