Oberlandesgericht Köln, 1999-09-30, 7 U 152/98

7 U 152/98Tribunal Superior30 de set. de 1999

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Oberlandesgericht Köln — 7 U 152/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-09-30

Aktenzeichen: 7 U 152/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0930.7U152.98.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Tenor

Die Berufungen der Beklagten zu 1) und der Streithel-fer zu 1) bis 8) gegen das Teilurteil des Landgerichts Köln vom 22. 09. 1998 - 5 0 111/97 - werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte zu 1). Hiervon ausgenommen sind die den Streithelfern erwachsenen Kosten, die diese selber tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte zu 1) darf die Vollstreckung der Kläger gegen Sicherheitsleistung von 47.500,00 DM abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Den Klägern und der Beklagten zu 1) wird gestattet, die Sicherheitsleistung durch eine unbedingte, unbe-fristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.

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