19 U 112/99•Oberlandesgericht Köln, 1999-11-12, 19 U 112/99
Oberlandesgericht Köln, 1999-11-12, 19 U 112/99
19 U 112/99Tribunal Superior12 de nov. de 1999
Regest
Vereinbaren die Parteien eines Rechtsstreits über Kaufvertrags- und Werklohnansprüche, dem ein Streit über Mängel der gelieferten Waren (hier: Hard- und Software einer EDV-Anlage) vorausgegangen ist, dass die Klägerin die Klage zurücknimmt und die Beklagte die Klageforderung ohne die ursprünglich verlangten Zinsen in zwei Raten bezahlt, erfüllt dies die Voraussetzungen eines Vergleichs gemäß § 779 BGB, der es der Beklagten verwehrt, dem Anspruch der Klägerin die ursprünglich gerügten Mängel erneut entgegenzuhalten. Der Regelungsgehalt eines Vergleichs umfasst den Hauptstreitpunkt der Beteiligten in der Regel auch ohne dies ausdrücklich zu erwähnen, wenn beide Parteien mit dem Vergleich eine abschließende Regelung des Streites bezwecken.
Texto completo
Oberlandesgericht Köln — 19 U 112/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-11-12
Aktenzeichen: 19 U 112/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:1112.19U112.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: BGB § 779
Leitsätze
Vereinbaren die Parteien eines Rechtsstreits über Kaufvertrags- und Werklohnansprüche, dem ein Streit über Mängel der gelieferten Waren (hier: Hard- und Software einer EDV-Anlage) vorausgegangen ist, dass die Klägerin die Klage zurücknimmt und die Beklagte die Klageforderung ohne die ursprünglich verlangten Zinsen in zwei Raten bezahlt, erfüllt dies die Voraussetzungen eines Vergleichs gemäß § 779 BGB, der es der Beklagten verwehrt, dem Anspruch der Klägerin die ursprünglich gerügten Mängel erneut entgegenzuhalten. Der Regelungsgehalt eines Vergleichs umfasst den Hauptstreitpunkt der Beteiligten in der Regel auch ohne dies ausdrücklich zu erwähnen, wenn beide Parteien mit dem Vergleich eine abschließende Regelung des Streites bezwecken.
Tenor
Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Klägerin wird das am 26.03.1999 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen - 42 O 189/98 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 17.314,21 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 01.10.1998 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 90,7 % die Beklagte und 9,3 % die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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