Oberlandesgericht Köln, 2000-01-07, 19 U 71/99

19 U 71/99Tribunal Superior7 de jan. de 2000

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Regest

Wer behauptet, durch einen anderen Verkehrsteilnehmers von seiner Fahrspur abgedrängt und dadurch mit einem parkenden Fahrzeug kollidiert zu sein, hat keinen Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem Abdrängenen, wenn feststeht, dass die Beschädigungen am geparkten Fahrzeug von zwei Anstößen des Anspruchstellers mit unterschielicher Fahrweise herrühren.

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Oberlandesgericht Köln — 19 U 71/99 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2000-01-07

Aktenzeichen: 19 U 71/99

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2000:0107.19U71.99.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: BGB § 823; StVG § 97

Leitsätze

Wer behauptet, durch einen anderen Verkehrsteilnehmers von seiner Fahrspur abgedrängt und dadurch mit einem parkenden Fahrzeug kollidiert zu sein, hat keinen Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem Abdrängenen, wenn feststeht, dass die Beschädigungen am geparkten Fahrzeug von zwei Anstößen des Anspruchstellers mit unterschielicher Fahrweise herrühren.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24. März 1999 - 20 O 474/98 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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