Oberlandesgericht Köln, 2000-01-11, 22 U 139/99

22 U 139/99Tribunal Superior11 de jan. de 2000

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Oberlandesgericht Köln — 22 U 139/99 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2000-01-11

Aktenzeichen: 22 U 139/99

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2000:0111.22U139.99.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 22. Zivilsenat

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 16.4.1999 - 42 0 203/98 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Kostenausspruch, wie folgt, abgeändert wird:

Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Kläger die Beklagten zu 1) und 2) zu 6/7 als Gesamtschuldner, die Beklagte zu 3) zu 1/7. Die außergerichtlichtlichen Kosten der Beklagten tragen diese jeweils selbst.

II. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Kläger die Beklagten zu 1) und 2) zu 6/7 als Gesamtschuldner, die Beklagte zu 3) zu 1/7. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen diese selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung durch den Kläger zu 1) durch Sicherheitsleistung abwenden, und zwar die Beklagten zu 1) und 2) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.300.000,00 DM und die Beklagte zu 3) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 DM, wenn nicht der Kläger zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet.

Die Beklagten können die Vollstreckung durch den Kläger zu 2) durch Sicherheitsleistung abwenden, und zwar die Beklagten zu 1) und 2) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.550.000,00 DM und die Beklagte zu 3) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 DM, wenn nicht der Kläger zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die jeweiligen Sicherheiten können auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.

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