Oberlandesgericht Köln, 2000-01-19, 16 Wx 191/99

16 Wx 191/99Tribunal Superior19 de jan. de 2000

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Auch in WEG-Sachen richtet sich in den Fällen einseitiger Erledigung der Wert regelmäßig nur noch nach den in den Vorinstanzen entstandenen Kosten des bisherigen Verfahrens.

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Oberlandesgericht Köln — 16 Wx 191/99 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2000-01-19

Aktenzeichen: 16 Wx 191/99

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2000:0119.16WX191.99.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: WEG §§ 43, 47

Leitsätze

Auch in WEG-Sachen richtet sich in den Fällen einseitiger Erledigung der Wert regelmäßig nur noch nach den in den Vorinstanzen entstandenen Kosten des bisherigen Verfahrens.

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 29 T 188/99 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass ihre Erstbeschwerde als unzulässig verworfen wird.

Die Beteiligte zu 1. hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf einen Wert bis 4.000,00 DM festgesetzt.

Unter Abänderung der Wertfestsetzungen des Amts- und des Landgerichts werden die Geschäftswerte

  • für die erste Instanz bis zum 28.01.1999 auf einen Wert bis 8.000,00 DM und für die Zeit danach auf einen Wert bis 6.000,00 DM,

  • für das Beschwerdeverfahren auf einen Wert bis 2.000,00 DM

festgesetzt.

Die anwaltlichen Gegenstandswerte belaufen sich

  • für die erste Instanz bis zum 29.01.1999 auf einen Wert bis 8.000,00 DM und für die Zeit danach auf einen Wert bis 5.000,00 DM,

  • für das Beschwerdeverfahren auf einen Wert bis 1.200,00 DM,

  • das Rechtsbeschwerdeverfahren auf einen Wert bis 2.400,00 DM.

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