3 W 6/00•Oberlandesgericht Köln, 2000-01-27, 3 W 6/00
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Oberlandesgericht Köln — 3 W 6/00 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2000-01-27
Aktenzeichen: 3 W 6/00
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2000:0127.3W6.00.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 26.01.2000 wird der Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 25.01.2000 - 1 O 46/00 - teilweise abgeändert:
I. Der Antragsgegnerin wird untersagt, die von der Bank A. AG, L.straße 5, W., zugunsten der Antragsgegnerin ausgestellte Erfüllungsbürgschaft vom 29.09.1997 mit der Referenznummer 8097-1896 in Höhe von DM 569.000,- als Bürgschaft auf erste Anforderung oder Einstandsverpflichtung auf erste Anforderung ohne Prüfung des Rechtsgrundes in Anspruch zu nehmen, aufgrund einer solchen Anforderung von der Bank A. AG Zahlungen zu verlangen und/oder anzunehmen. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer I. ausgesprochenen Verpflichtungen ein Ordnungsgeld bis zu 500.000,00 DM angedroht. Für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, wird der Antragsgegnerin Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern, je 3.000,00 DM ein Tag Ordnungshaft, angedroht.
III. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 4/5, die Antragstellerin zu 1/5.
Streitwert: 284.500,00 DM
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