Oberlandesgericht Köln, 2000-03-15, 1 U 92/98

1 U 92/98Tribunal Superior15 de mar. de 2000

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Oberlandesgericht Köln — 1 U 92/98 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2000-03-15

Aktenzeichen: 1 U 92/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2000:0315.1U92.98.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Zivilsenat

Tenor

Auf Antrag des Beklagten zu 3) wird das Grundurteil des Senats vom 26.08.1999 wie folgt berichtigt:

Der vorletzte Satz auf Blatt 22 der Entscheidungsgründe - beginnend mit "Im Hinblick..." und endend mit "...des Senats unerheblich" - wird ersatzlos gestrichen.

Auf Blatt 23 der Entscheidungsgründe werden der dritte, vierte und fünfte Satz - beginnend mit "Darüber hinaus erscheint es..." und endend mit "...zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört" - ersatzlos gestrichen.

Der sechste Satz auf Blatt 23 der Entscheidungsgründe - beginnend mit "Der Beklagte zu 3).." und endend mit "...im genügenden Maß zu beaufsichtigen" - erhält folgenden Wortlaut:

Der Beklagte zu 3) hat den Tatbestand des § 264 a Abs. 1 Nr. 1 StGB auch dadurch verwirklicht, dass er es versäumt hat, die handelnden anderen Vorstandsmitglieder oder Hintermänner im genügenden Maße zu beaufsichtigen.

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