Oberlandesgericht Köln, 2000-04-06, 7 U 195/99

7 U 195/99Tribunal Superior6 de abr. de 2000

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Oberlandesgericht Köln — 7 U 195/99 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2000-04-06

Aktenzeichen: 7 U 195/99

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2000:0406.7U195.99.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 03.08.1999 - 5 O 126/99 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 9.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

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