Oberlandesgericht Köln, 2000-08-18, 6 U 3/00

6 U 3/00Tribunal Superior18 de ago. de 2000

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Oberlandesgericht Köln — 6 U 3/00 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2000-08-18

Aktenzeichen: 6 U 3/00

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2000:0818.6U3.00.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 02.12.1999 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 593/99 - geändert.

I. Die Beklagte wird verurteilt,

es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis insgesamt zu 2 Jahren, zu unterlassen,

die Bezeichnung "easyway" wie nachstehend wiedergegeben im geschäftlichen Verkehr mit Druckereierzeugnissen zu benutzen: 2. der Klägerin Auskunft zu erteilen, in welchem Um-fang sie die in Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe des nach Jahren aufgeschlüsselten Umsatzes sowie unter Angabe der Namen und Anschriften des Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer, der ge-werblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Be-klagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicher-heitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung beträgt hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs 100.000,00 DM, hinsichtlich des Auskunftsanspruchs 50.000,00 DM und hinsichtlich des Kostenerstattungsan-spruchs weitere 25.000,00 DM. Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch unwiderrufliche, unbefristete und unbedingte selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.

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