Oberlandesgericht Köln, 2000-10-11, 2 U 54/00

2 U 54/00Tribunal Superior11 de out. de 2000

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Oberlandesgericht Köln — 2 U 54/00 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2000-10-11

Aktenzeichen: 2 U 54/00

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2000:1011.2U54.00.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 10. Mai 2000 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 8 O 366/99 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels des Klägers teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten zu 1), 2), 3), 4) und 5) werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 5.294,79 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 24.11.1999 zu zahlen.

Die Beklagten zu 4) und 5) werden verurteilt, als Ge- samtschuldner an den Kläger über den gesamtschuldne- risch mit den Beklagten zu 1) bis 3) geschuldeten Betrag von 5.294,79 DM hinaus weitere 1.764,93 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 24.11.1999 zu zahlen.

Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen:

  • der Kläger die Gerichtskosten zu 2/3, die außergericht- lichen Kosten der Beklagten zu 1), 2) und 3) zu 3/4 und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4) und
  1. zu 2/3;
  • die Beklagten zu 1), 2), 3), 4) und 5) als Gesamt- schuldner die Gerichtskosten sowie die außergericht- lichen Kosten des Klägers je zu 1/4;

  • die Beklagten zu 4) und 5) als Gesamtschuldner die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers in Höhe von jeweils weiteren 1/12;

  • im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen

  • der Kläger die Gerichtskosten und die außergerichtli- chen Kosten der Beklagten zu 4) und 5) je zu 2/3 sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1), 2) und 3) insgesamt;

  • die Beklagten zu 4) und 5) als Gesamtschuldner die Ge- richtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers je zu 1/3;

  • im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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