5 W 98/02•Oberlandesgericht Köln, 2002-08-07, 5 W 98/02
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Oberlandesgericht Köln — 5 W 98/02 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-08-07
Aktenzeichen: 5 W 98/02
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2002:0807.5W98.02.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Tenor
Unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Beschlusses wird die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zu folgenden weiteren Fragen angeordnet:
Ist die gegebenenfalls festgestellte Behandlungsbedürftigkeit ursächlich auf eine objektiv pflichtwidrige zahnärztliche Behandlung der Antragsgegner zurückzuführen ?
Welche Maßnahmen sind erforderlich, um den bzw. die Mängel (Behandlungsbedürftigkeit) zu beseitigen ?
Wie hoch sind die voraussichtlichen Kosten der etwa zu ergreifenden Behandlungsmaßnahmen ?
Im übrigen verbleibt es bei dem angefochtenen Beschluss.
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