Oberlandesgericht Köln, 2002-08-23, 11 U 186/01

11 U 186/01Tribunal Superior23 de ago. de 2002

Abrir fonte

Texto completo

Oberlandesgericht Köln — 11 U 186/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-08-23

Aktenzeichen: 11 U 186/01

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2002:0823.11U186.01.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 16.11.2001 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 158/00 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 14.877,16 € (= 29.097,20 DM) nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 17.05.2001 aus 7.941,93 € (= 15.533,07 DM) und seit dem 05.09.2002 aus 6.935,23 € (= 13.564,13 DM) zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin über den bereits anerkannten Betrag von 853,60 DM hinaus beginnend ab dem 01.09.2001 monatlich weitere 407,95 € (= 797,89 DM) zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weiter gehenden Rechtsmittel der Parteien werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 2/3 und die Beklagten als Gesamtschuldner 1/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Parteien dürfen die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gesamten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Sicherheitsleistung kann von den Parteien auch durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts erbracht werden.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.