Oberlandesgericht Köln, 2002-10-21, 6 U 195/97

6 U 195/97Tribunal Superior21 de out. de 2002

Abrir fonte

Texto completo

Oberlandesgericht Köln — 6 U 195/97 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-10-21

Aktenzeichen: 6 U 195/97

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2002:1021.6U195.97.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 9. Oktober 1997 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 85/97 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Unterlassungsausspruch des genannten landgerichtlichen Urteils die folgende Neufassung erhält:

Der Beklagte wird verurteilt, es zwecks Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatz-weise Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr und/oder zu Zwecken der Werbung Sportwetten wie nachstehend wiedergegeben anzubieten, zu bewerben und/oder derart beworbene Sportwetten durchzuführen

pp.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin aus dem Unterlassungsausspruch des erstinstanzlichen Urteils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000,00 DM, diejenige aus dem Kostenausspruch gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 60.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit jeweils in der selben Höhe leistet.

Den Parteien wird nachgelassen, die von ihnen zu stellenden Sicherheiten jeweils in Form der unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen, selbstschuldnerischen schriftlichen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.

Die mit diesem Urteil für den Beklagten verbundene Beschwer wird auf 1.000.000,00 DM festgesetzt.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.