Oberlandesgericht Köln, 2003-10-14, 2 Ws 566/03

2 Ws 566/03Tribunal Superior14 de out. de 2003

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Regest

In Betracht kommen als Anlasstaten nur solche Taten, deren Unrechtsgehalt in der oberen Hälfte der mittelschweren Straftaten anzusetzen ist. Zu beurteilen ist jeweils die einzelne Anlasstat; eine Gesamtschau der dem Täter insgesamt zuzurechnenden Schädigung entspricht nicht dem Wortlaut der Vorschrift.

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Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 566/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-10-14

Aktenzeichen: 2 Ws 566/03

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2003:1014.2WS566.03.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Normen: StPO § 112

Leitsätze

In Betracht kommen als Anlasstaten nur solche Taten, deren Unrechtsgehalt in der oberen Hälfte der mittelschweren Straftaten anzusetzen ist. Zu beurteilen ist jeweils die einzelne Anlasstat; eine Gesamtschau der dem Täter insgesamt zuzurechnenden Schädigung entspricht nicht dem Wortlaut der Vorschrift.

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.

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